Strafrecht

„Der Kontakt mit
Strafverfolgungsbehörden
kann sehr
vielfältig sein.“

Viele Personen wissen erst, dass in einem Strafverfahren gegen sie ermittelt wird, wenn sie einen Brief von der Polizei erhalten, in dem sie zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen werden.
Gehen Sie nicht zur Polizei und tätigen dort voreilig eine Aussage.
Alles, was Sie dort angeben, kann dann vor Gericht gegen Sie verwendet werden.

Kommen Sie umgehend zu mir und erläutern mir die Umstände, aus denen sich laut Ermittlungsbehörde der Tatverdacht ergibt. Erst dann, nach Abwägung aller zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fakten, entscheiden wir über das weitere Vorgehen: Ist es günstiger, sich gegenüber der Polizei zu äußern, oder nach Akteneinsicht nachträglich zu den Vorfällen Stellung zu nehmen?

In fast allen Fällen ist es ratsam, sich – wenn überhaupt – erst nach Akteneinsicht zu dem Tatvorwurf zu äußern. Außerdem besteht für einen Beschuldigten immer die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen gar nicht zu äußern.

Werden Sie wegen eines konkreten Tatverdachts festgenommen, haben Sie das Recht, aus dem Gewahrsam heraus einen Anwalt zu wählen, der Sie berät und sich gegebenenfalls für Sie äußert.
Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch. Sprechen Sie nicht zuerst mit den Polizisten. Äußern Sie klar den Wunsch, erst mit einem Anwalt reden zu wollen.

Sie haben Rechte, gegen die die Ermittlungsbehörde – auch wenn Sie in Gewahrsam genommen worden sind – nicht verstoßen darf.
So kann eine sorgfältige Überprüfung, ob eine U-Haft ausreichend begründet ist, dazu führen, dass man Sie wieder entlassen muss. Aber auch während einer Inhaftierung haben Sie Rechte. Zu meinen Aufgaben gehört es, sich für Ihre Rechte einzusetzen.

Stehen plötzlich die Ermittlungsbehörden mit einem Durchsuchungsbefehl bei Ihnen vor der Tür, herrscht helle Aufregung. Was darf die Ermittlungsbehörde und was darf sie nicht?
Rufen Sie mich unverzüglich an. Die Ermittlungsbehörde ist zwar nicht direkt verpflichtet zu warten, bis ich auch vor Ort bin. In den meisten Fällen wird dies jedoch so gehandhabt, wenn mit meinem kurzfristigen Eintreffen vor Ort zu rechnen ist. Erst dann kann eine genaue Klärung der Gründe der Durchsuchung und der Rechtmäßigkeit erfolgen.

Im Weiteren folgt eine Auflistung der am häufigsten durch die Ermittlungsbehörde verfolgten strafbaren Handlungen. Diese Auflistung gibt Aufschluss darüber, warum es sinnvoll ist, mich oder einen Verteidiger Ihrer Wahl möglichst frühzeitig in das Geschehen mit einzubeziehen.

Werden Sie einer Tat verdächtigt, die hier nicht aufgelistet ist, wenden Sie sich natürlich gern trotzdem an mich.

| Allgemeines Strafrecht

Hinter dem banal klingenden Begriff verbirgt sich die alltägliche Arbeit des Strafverteidigers. Delikte wie Diebstahl, Betrug, Untreue usw. bedürfen – auch wenn es sich um vergleichsweise geringere Vergehen handelt – einer gewissenhaften Verteidigung. Bei mir finden Delikte des allgemeinen Strafrechts und Bagatelldelikte genauso viel Aufmerksamkeit wie Delikte, die mit höherer Straferwartung belegt sind.

| Kapital-Strafrecht

Unter den Begriff des Kapitalstrafrechts fallen die unter §§ 211 ff StGB bezeichneten Delikte wie Totschlag, Mord und Körperverletzung mit Todesfolge. Da hier immer schwere Tatvorwürfe erhoben werden, die zum Teil auch mit lebenslanger Strafandrohung belegt sind, ist es hier dringend notwendig einen Verteidiger einzuschalten. In diesen Fällen hat sich der Verteidiger nicht nur um die Verteidigung des jeweiligen Mandanten zu kümmern, sondern auch Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Ein Kapitalverbrechen wird meist im Licht der Öffentlichkeit stehen, so dass es ebenso zu den Aufgaben des Verteidigers gehört, die Persönlichkeitsrechte des jeweiligen Mandanten, zum Beispiel vor Presse und Schaulustigen, zu schützen.

| Internet-Strafrecht

Computer- und Internetstrafrecht gewinnen in der heutigen Zeit immer mehr an Bedeutung. Die Strafbarkeit der Handlungen per Mausklick ist vielen Personen nicht bekannt. Strafbare Handlungen können in Bezug auf Phishing-Mail, Internethandel, Beleidigung oder Bedrohung im Internet vorliegen. Es ist ratsam hier möglichst schnell einen Verteidiger aufzusuchen. Auch das Herunterladen von Daten aus dem Netz, seien es Musiktitel oder Filme, stellt eine strafbare Handlung dar, die den meisten Personen nicht bewusst ist. Ein schnelles Handeln des Verteidigers ist hier notwendig, da die Ermittlungen der Polizei nicht selten mit der Beschlagnahmung des eigenen Computers und der Sicherung und Feststellung der jeweiligen IP Adresse einhergehen. Dies kann zu einem langwierigen Verfahren ausarten.

| Betäubungsmittel-Strafrecht

Unter das Betäubungsmittelstrafrecht fallen alle Delikte, die unter §§ 29 ff. BtMB beschrieben sind. Gerade bei BtM-Delikten kommt es immer wieder vor, dass der Beschuldigte der festen Überzeugung ist, dass sein jeweiliges Verhalten nicht mit Strafe belegt ist. Das böse Erwachen folgt, wenn ihm das Gegenteil von den Ermittlungsbehörden vor Augen geführt wird. Deshalb gilt hier: Wird man eines BtM-Deliktes beschuldigt, darf man auf keinen Fall eine Erklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgeben. Ein frühzeitiges Einschalten eines Verteidigers ist hier unbedingt notwendig. Selbst kleinste Unterschiede in der Sachverhaltsdarstellung können erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

| Jugend-Strafrecht

Das Jugendstrafrecht wird bei Tätern angewandt, die zwischen 14 und 18 Jahre alt sind. Wer jünger als 14 Jahre ist, kann strafrechtlich noch nicht belangt werden. Dass JGG kann weiter Anwendung finden, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt zwar schon 18 Jahre alt ist, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hier muss die sittliche und geistige Entwicklung des Heranwachsenden mit der eines Jugendlichen gleichstehen.
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht hat das Jugendstrafrecht keinen Sanktionierungscharakter, sondern ist von dem Erziehungsgedanken geprägt.
Die Instrumente der Erziehungsmaßnahmen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, sind vielfälltig und können über Ermahnungen, Ableistung von Arbeitsstunden, bis hin zur Verbüßung einer Jugendstrafe ausgeurteilt werden. Die Jugendstrafe wird jedoch hier nur als letztes unausweichliches Mittel angewandt. Die Straferwartung liegt bei maximal 10 Jahren.
Neben der strafrechtlichen Betreuung steht hier die Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern, dem Jugendamt und dem Gericht selbst im Vordergrund um den Täter nicht nur zu bestrafen, sondern ihm alternative Wege aufzuzeigen.

| Umwelt-Strafrecht

Dieses ist in den §§ 324 ff. StGB geregelt, sowie in zahlreichen Nebengesetzen. Geahndet wird hier der pflichtwidrige Umgang mit Naturressourcen. Den Betroffenen ist oftmals nicht bewusst, dass ihr Verhalten mit Strafe bedroht ist. Da pflichtwidriges Verhalten mit hoher Strafe belegt ist, empfiehlt es sich hier einen Verteidiger einzuschalten.

| Pflichtverteidigung

Bei besonders schwerwiegenden Anklagen bzw. einem besonders scheren Tatvorwurf bestimmt die StPO, dass in dem Verfahren dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Wählt der Beschuldigte in diesen Fall selbst einen Anwalt, kann sich dieser Wahlverteidiger durch das Gericht zum Pflichtverteidiger bestimmen lassen.
Hat der Beschuldigte keinen Anwalt ausgewählt, wird vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestimmt.

| Strafvollzug

Die Aufgabe des Verteidigers besteht in diesem Fall darin, der inhaftierten Person aufzuzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten für sie bestehen, um seine jeweilige Situation zu verbessern. Hier geht es um die konkrete Haftsituation, das Stellen von Anträgen zu 1/2 oder 2/3 Terminen zur frühzeitigeren Entlassung, Anträge nach §§ 35, 36 BtMG auf Zurückstellen der Strafvollstreckung und Beginn einer Drogentherapie.
Aufgabe des Verteidigers ist es hier auch, wieder Kontakt mit der Außenwelt für den JVA-Insassen herzustellen.
Dies kann durch Lockerung des Vollzuges geschehen oder durch Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Es existieren gesetzliche Regelungen, an die sich die entscheidende Instanz zu halten hat.

| Opferanwalt / Nebenklage

Opfer von Straftaten haben die Möglichkeit, sich der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Dies ist besonders für Opfer von Sexualdelikten, Körperverletzungsdelikten und Beleidigungsdelikten von Bedeutung. Auch können Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Getöteten als Nebenkläger im Verfahren auftreten.
Durch den Verteidiger besteht dann für den jeweiligen Nebenkläger die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu bekommen. Ebenso darf der Nebenkläger an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen. Es ist ihm durch den Status der Nebenklage auch erlaubt, gegen das in dem Verfahren gesprochene Urteil Rechtsmittel einzulegen.
Zudem kann er in diesem Zuge Entschädigung für die Tat selbst und auch für die Tatfolgen verlangen.
Bei einem schutzwürdigen Nebenkläger werden die Kosten für einen anwaltlichen Beistand von der Staatskasse getragen. Die sogenannte „Beiordnung eines Opferanwaltes“ befreit den Nebenkläger somit vor dem bestehenden finanziellen Risiko.

| Zeugenbeistand

Einer nicht durch die Tat verletzten Person kann unter den Umständen des § 68 b StPO auf Staatskosten ein Zeugenbeistand bestellt werden. Dieser ist dann für die Dauer der Vernehmung des Zeugen durch das Gericht direkter Ansprechpartner für den jeweiligen Zeugen. Diese Situation tritt bei minderjährigen Zeugen, traumatisierten Opfern, schutzwürdigen Zeugen, die an Leib oder Leben bedroht sind, ein.

| Verkehrs-Strafrecht

Nur kleine Unaufmerksamkeiten im alltäglichen Straßenverkehr können dazu führen, dass eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen wird. Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Insasse verletzt oder sogar getötet wird, leiten die Ermittlungsbehörden ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung ein. Auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine strafbare Handlung dar.
Hier gilt es wieder den Verteidiger möglichst früh zu konsultieren, damit dieser das Verfahren in die richtige Richtung lenkt. Aber auch, damit sich der Betroffene, der seinerseits das Geschehen – z.B. bei einer fahrlässigen Tötung – verarbeiten muss, nicht noch zusätzlich mit der rechtlichen Komponente auseinandersetzen muss.

Tel. 02592 23334